versuchte räuberische Erpressung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz | StGB 137-172 Vermögen
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Dezember 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 57
27. Dezember 2017 Verfügung I. Strafkammer Vorsitz Pedrotti In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 12. September 2017, mitgeteilt am
11. Dezember 2017, in Sachen der Berufungsklägerin und der X . _ _ _ _ _ A G, Privatklägerin, gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7000 Chur, betreffend versuchte räuberische Erpressung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Seite 2 — 3 wird festgestellt und in Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 27. September 2017 (Poststem- pel) gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO schriftlich Berufung anmeldete, – dass das Regionalgericht Plessur nach der Mitteilung des schriftlich begründe- ten Urteils am 11. Dezember 2017 die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelte (Art. 399 Abs. 2 StPO), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Kenntnisnahme des begründe- ten Urteils mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 dem Berufungsgericht mit- teilte, auf die Einreichung einer Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zu verzichten, – dass das Verfahren somit in sinngemässer Anwendung von Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV einzelrichterlich erledigt werden kann, – dass keine Kosten erhoben werden und auch keine Entschädigungen zuge- sprochen werden, da bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Stel- lungnahmen eingeholt werden mussten,
Seite 3 — 3 verfügt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: